
RV §72a SGB VIII
Nach der Aufdeckung zahlreicher Fälle sexuellen Missbrauchs in pädagogischen Einrichtungen wurde im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) der § 72a eingefügt, mit dem ein „Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen“ in der Kinder- und Jugendhilfe erreicht werden soll.