RV §72a SGB VIII

Nach der Aufdeckung zahlreicher Fälle sexuellen Missbrauchs in pädagogischen Einrichtungen wurde im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) der § 72a eingefügt, mit dem ein „Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen“ in der Kinder- und Jugendhilfe erreicht werden soll.

Nach § 72a Abs. 3 hat der öffentliche Träger der Jugendhilfe sicherzustellen, dass unter seiner Verantwortung auch keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person mit einschlägiger Vorstrafe Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnimmt und Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierfür müssen die Tätigkeiten nach Art, Intensität und Dauer beurteilt werden, um das Erfordernis einer vorherigen Einsichtnahme ins erweiterte Führungszeugnis festzustellen oder zu negieren.

§ 72a Abs. 4 fordert wiederum Vereinbarungen des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe mit den freien Trägern der Jugendhilfe, dass auch dort einschlägig vorbestrafte Personen diese Tätigkeiten ehren- und nebenamtlich nicht wahrnehmen.

Das Landesjugendamt hat in kontinuierlicher Abstimmung mit dem Landesjugendhilfeausschuss, den kommunalen Spitzenverbänden, dem Landesjugendring, der katholischen und evangelischen Kirchen sowie der LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege eine Rahmenvereinbarung erarbeitet, die einen Mindeststandard für die Beurteilung der Tätigkeiten nach § 72a Abs. 3 und 4 festgelegt.

Der Abschluss der Rahmenvereinbarung auf Landesebene ist nach der Empfehlung des Landesjugendhilfeausschusses erfolgt und die Vereinbarung am 23. Januar 2014 in Kraft getreten. Die Stadt Landau in der Pfalz ist durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 15.05.2014 dieser Rahmenvereinbarung beigetreten.

Die örtlich aktiven freien Träger werden nun zum Beitritt aufgefordert, sofern sie nicht einem Landesverband angehören, der auf Landesebene den Beitritt bereits erklärt hat und dieser Beitritt auch für die örtliche Ebene gilt.

Die Auszahlung von Fördermitteln / Ko-Finanzierungen / Zuwendungen / Zuschüssen und vergleichbarer öffentlicher Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe wird nach Beschluss des Jugendhilfeausschusses in gleicher Sitzung ab dem 1. Januar 2015 an die Voraussetzung geknüpft, dass der Empfänger bis zu diesem Zeitpunkt seinen Beitritt zur Rahmenvereinbarung erklärt hat, sofern in seinem Auftrag Personen ehren- oder nebenamtlich tätig sind, deren Tätigkeit von der Rahmenvereinbarung erfasst wird.

Auch wird die Stadtverwaltung Landau und alle ihre Unterorganisationen nicht mehr mit Organisationen, Vereinen und Gruppierungen zusammenarbeiten können, die nicht der Rahmenvereinbarung beigetreten sind und in deren Auftrag Personen ehren- oder nebenamtlich tätig sind, deren Tätigkeit von der Rahmenvereinbarung erfasst wird.

Links:

Vereine, Verbände, Institutionen und sonstige Maßnahmenträger, die der Rahmenvereinbarung im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes der Stadt Landau in der Pfalz beigetreten sind, werden hier veröffentlicht:

Beitritte im Bereich der Stadtverwaltung Landau (Stand 12.01.2024)

Beitritte im Bereich der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße

Datenbank des Landes Rheinland-Pfalz, Beitritte auf Landesebene

Ansprechpartner: Arno Schönhöfer

Downloads:

Vom Landesjugendamt liegt dieser Informationsflyer vor:

Flyer_Rahmenvereinbarung_72_a

Hier die notwendigen Unterlagen:

72a SGB VIII Rahmenvereinbarung

Beitrittsformular örtliche Träger

Bestätigung beim Einwohnermeldeamt

Selbstverpflichtungserklärung